Vorwort:
Wenn Ihr Antwortet ist mir bewusst, dass es sich NUR um Eure persönliche Meinung handelt und keine Rechtsverbindlichkeit beinhaltet
Es stehen ingesamt 3 Stimmen zur Verfügung
Jetzt stellen sich mir folgende Fragen:
a) Ist eine Versammlung Beschlussfähig wenn bei dem externen Verwalter 2 Vollmachten vorhanden sind und die 3. Stimme nicht anwesend ist? ⅔ der Stimmen sind vorhanden
b) Sind die Beschlüsse nach § 24 - Einberufung, Vorsitz, Niederschrift - Absatz (6) "Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben. Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen." gültig? - kein Eigentümer hat die Niederschrift unterschrieben
c) In der Teilungserklärung steht zusätzlich noch drinnen, dass das Protokoll/Niederschrift vom Verwalter und 2 Eigentümern unterschrieben sein muss, damit die Beschlüsse wirksam werden. Sind die Beschlüsse der Versammlung immer noch gültig?
Ich freue mich auf Eure Kommentare ...
Ralf
PS.: mir geht es hier darum, ob mein Bauchgefühl richtig oder falsch ist
PPS.: Sollte ein Anwalt hier mitlesen und mich unterstützen wollen, so bitte per Mitteilung/Mail über das Forum
IANAL, mit WEG habe ich auch nichts mehr am Hut, daher nur meine persönlich Interpretation:
1. Ja, denn 2 Stimmen, die durch den Verwalter vertreten sind, stellen mehr als die Hälfte dar.
2. Ja, wenn es keinen Verwaltungsbeirat gibt, oder wenn ein durch den Verwalter vertretener Eigentümer dessen Vorsitzender oder Vertreter des Vorsitzenden ist. Die Unterschrift des anderen Eigentümers leistet dann der Verwalter als Vertreter des anderen Eigentümers.
3. Auch hier ja, denn der Verwalter vertritt ja 2 Eigentümer. Leistet er die Unterschriften als deren Vertreter, sind die Beschlüsse gültig.
Ich gehe bei meiner Einschätzung davon aus, dass durch Vollmachten vertretene Eigentümer genauso stimmberechtigt sind, wie persönlich anwesende. War zumindest damals in unserer Eigentümergemeinschft so, aber nicht auszuschließen, dass es irgendwelche einschränkende Urteile dazu gibt.
So würde ich das auch beurteilen. Meiner Erfahrung nach zählen (uneingeschränkte) Vollmachten zur Beschlussfähigkeit und sind voll stimmberechtigt. Eine Unterscheidung zu tatsächlich awesenden Eigentümern habe ich dabei noch nie erlebt.
ich denke auch dass die Beschlüsse ordnungsgemäß zustande gekommen sind also sollte IMHO a) erfüllt sein.
Dreh und Angelpunkt bleiben eigentlich "nur" die Frage, kann der Verwalter als Vertreter der Eigentümer (Vollmacht) rechtsverbindlich unterschreiben und ist es unter diesen Umständen überhaupt eine Versammlung weil der Hauptgrund die Absprache und Beratung unter diesen Bedingungen nicht gegeben ist